Öffnungszeiten / Beiträge / Ermäßigung

Öffnungszeiten

Unsere KiTa ist täglich von 07:30 bis 16:00 Uhr geöffnet.            

07:30 - 08:00 Uhr Frühdienst (Randzeit)

08:00 - 16:00 Uhr Betreuungszeit in den Ganztagsgruppen           

08:00 - 14:00 Uhr Betreuungszeit in den Halbtagsgruppen

Im Frühdienst  treffen sich alle angemeldeten Kinder in einer Gruppe und werden dort von zwei pädagogischen Fachkräften betreut.  

Beiträge

Das Entgelt beträgt monatlich ab dem 01.08.2021,

für die Krippenkinder in der Zeit von 8:00 – 16:00 Uhr: 239,02 €/Monat.

Die Regelbetreuung für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres ist beitragsfrei.

Für die regelmäßige Betreuung, die über die Öffnungszeiten hinausgeht (Randzeiten), ist ein zusätzliches Entgelt von 27,06 € je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

Das Entgelt für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung beträgt ab dem 01.08.2022 monatlich 60,00 € für das gesamte Kindergartenjahr (einschließlich der Schließzeiten).

 

 

Ermäßigung

1) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer/eines Sorgeberechtigten eine Kindertagesstätte oder werden in der Kindertagespflege betreut, so ist das jüngste Kind voll beitragspflichtig, alle weiteren Kinder sind  nach § 8 Abs. 1 und 2 bzw. vom Kostenbeitrag für die Tagespflege nach § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achter Teil befreit. Sofern jedoch für das jüngste Kind eine Befreiung vom Beitrag nach anderen Rechtsvorschriften besteht, ist der Beitrag nach § 8 Abs. 1 u. 2 für das nachfolgende ältere Kind zu entrichten. Diese Regelung gilt einrichtungsübergreifend.

2) Der volle Elternbeitrag ist zu zahlen, wenn ein Kind bis einschließlich dem 15. eines Monats aufgenommen, oder nach dem 15. eines Monats entlassen wird. Der alte Elternbeitrag ist zu zahlen, wenn ein Kind nach dem 15. eines Monats aufgenommen oder bis einschließlich zum 15. eines Monats entlassen wird.

3) Für die Zeit der Ferien ist der volle Beitrag zu entrichten. Das Gleiche gilt, wenn das Kind die Kindertagesstätte aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht besuchen kann. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Kindertagesstätte aus Gründen  geschlossen wird, die von der Stadt vertreten werden.